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   BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71   

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BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71 (https://dejure.org/1971,1529)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.1971 - II B 24.71 (https://dejure.org/1971,1529)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 1971 - II B 24.71 (https://dejure.org/1971,1529)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verteilung der materiellen Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte - Existenz eines Lohnbuchs als eine dem Versorgungsanspruch entgegenstehende Tatsache

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65

    Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art.

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Zu Unrecht macht die Beschwerde - in erster Linie - geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 und DöD 1969, 115), vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - (BVerwGE 34, 225) und vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - (DÖV 1970, 783) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

    die Fälle, in denen der Begünstigte ohne Rücksicht auf Verschulden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, "die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war", so daß die Behörde sich auf deren Nicht Vorhandensein verlassen durfte (vgl. BVerwGE 34/225 [228]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich Schon a.a.O. klargestellt (vgl. BVerwGE 34, 225 [228]), daß der Begünstigte die materielle Beweislast dann trägt, wenn er - schuldhaft oder schuldlos ("ohne Rücksicht auf Verschulden") - Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war.

  • BVerwG, 23.04.1970 - II C 142.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Zu Unrecht macht die Beschwerde - in erster Linie - geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 und DöD 1969, 115), vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - (BVerwGE 34, 225) und vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - (DÖV 1970, 783) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

    die Fälle, in denen der Begünstigte den Verwaltungsakt durch "unlautere" Mittel, nämlich durch vorwerfbares Verhalten - einschließlich leichter Fahrlässigkeit - erwirkt hat (vgl. das schon erwähnte Urteil BVerwG II C 142.67 und die dort angeführte Rechtsprechung),.

    die Fälle, in denen sich die auf den Angaben des Begünstigten beruhende tatsächliche Grundlage des zurückgenommenen begünstigenden: Verwaltungsaktes als unrichtig erweist und unaufklärbar bleibt, ob andere, von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigen würden (vgl. das schon erwähnte Urteil BVerwG II C 142.67).

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen dieser Urteile ausgeführt, von dem Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit, des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt (BVerwGE 18, 168), gebe es Ausnahmen.
  • BVerwG, 30.01.1961 - VIII B 159.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Denn nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden; und dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
  • BVerwG, 11.10.1968 - VI B 7.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Denn nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden; und dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
  • BVerwG, 15.01.1969 - VI C 84.64

    Rückforderung von ohne Rechtsgrund gezahlten Versorgungsbezügen - Erfordernis des

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Zu Unrecht macht die Beschwerde - in erster Linie - geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 und DöD 1969, 115), vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - (BVerwGE 34, 225) und vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - (DÖV 1970, 783) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
  • BVerwG, 20.06.1961 - II B 63.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1971 - II B 24.71
    Denn nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, "bezeichnet" werden; und dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60 - und vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG VT B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81], vom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71 - vom 18. Januar 1972 - BVerwG VT B 27.71 - und vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 -) nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten worden ist.
  • BVerwG, 03.10.1972 - VI B 57.71

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung

    Denn es ergibt sich daraus nicht, inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Darlegungen von jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (Beschluß vom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71 -).
  • BVerwG, 03.12.1973 - VI B 62.73

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Es mag außer Betracht bleiben, daß weder die Entscheidung, von der angeblich das Berufungsurteil abweicht, richtig angegeben ist - es handelt sich offenbar um den bereits oben erwähnten Beschluß mit dem Aktenzeichen BVerwG VIII B 146.59 - noch die Rechtsfrage, in welcher die Abweichung dieses Beschlusses vom Berufungsurteil vorliegen soll, in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet ist (vgl. zu diesem Erfordernis u.a.Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - undvom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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